Modernisierungsmaßnahmen bei vermietetem Wohnraum

Eine Baumaßnahme ist dann eine „Modernisierung“ im mietrechtlichen Sinn, wenn sich der Gebrauchswert einer Wohnung für einen Durchschnittsmieter durch die Baumaßnahme objektiv verbessert. Dabei muss die Verbesserung des Gebrauchswertes nachhaltig, also auf Dauer angelegt sein. Häufig werden zusammen mit Modernisierungen auch Renovierungs- und Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten ausgeführt. Kostenmäßig sind solche Arbeiten von den Kosten der Modernisierung genau und für den Mieter nachvollziehbar abzugrenzen. § 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter hinsichtlich von Modernisierungsmaßnahmen sind für Wohnraummietverhältnisse in § 554 BGB geregelt. Grundsätzlich fallen darunter: • Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder • von Teilen des Gebäudes • Maßnahmen zur Einsparung von Energie und Wasser sowie • Maßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums 1. Modernisierung – Verbesserung des Wohn- oder Gebrauchswertes Maßstab für eine Verbesserung des Wohnwertes ist, ob ein Durchschnittsmieter in der Veränderung eine Wohnwertverbesserung sehen würde. Auf den persönlichen Geschmack von Mieter oder Vermieter kommt es dabei nicht an. Eine Modernisierung ist zu befürworten bei: • Maßnahmen zur Verbesserung der Belichtung und Belüftung; der sanitären Einrichtungen; des Zuschnitts der Wohnung; der Energieversorgung, der Wasserversorgung oder der Entwässerung; der Beheizung; des Schallschutzes; der Barrierefreiheit für Rollstuhlfahrer • Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Wohnumfeldes, z.B. die Anlage von Kinderspielplätzen, Stellplätzen (aber nicht, wenn sie vermietet werden sollen), Grünanlagen • Isolierung des Treppenhauses mit Einrichtung einer Heizung • Einbau eines Warmwasserboilers • Installation von Einarmmischbatterien • Einbau von Schallschutzfenstern • Einbau einer Türöffnungs- und Gegensprechanlage 2. Modernisierung – Einsparung von Energie und Wasser • Nutzung von Energie durch Wärmepumpen und Solaranlagen • wesentliche Verbesserungen der Wärmedämmung von Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Fenstern, Außentüren, der obersten Geschossdecken • wesentliche Verminderung des Energieverlustes und Energieverbrauchs der zentralen Heizungsanlage • Anschluss an die Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder der Verwertung von Abwärme gespeist wird • Einbau von Thermostatventilen an der Heizung • Einbau von Wasseruhren • Umrüstung auf 6-Liter-Spülkästen • Einbau von Spartasten an den Spülkästen Rechte und Pflichten Der Vermieter kann nach der Durchführung einer Modernisierung die jährliche Miete um 11% der von ihm für die Arbeiten aufgewendeten Kosten erhöhen. Der Mieter „finanziert“ damit die Modernisierung. Will der Vermieter Baumaßnahmen durchführen, so muss der Mieter dies grundsätzlich dulden. Dazu gehört die Gestattung des Betretens der Wohnung, auch von Handwerkern, damit diese einen Kostenvoranschlag erstellen und die Bauarbeiten erledigen können.